Der Verein (im Folgenden auch „Gesellschaft genannt“) führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP)“. Im internationalen Schriftverkehr führt die Gesellschaft den Titel „German Society for Social Medicine and Prevention (DGSMP)“.
Die Satzung der DGSMP
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Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.
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Die Gesellschaft ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer 6671 eingetragen.
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Die Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention fördert sozialmedizinische Forschung, Lehre und Praxis. Die Gesellschaft ist zu unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnis und Stellungnahme, zu staats- und gruppenpolitischer Neutralität verpflichtet.
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Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
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Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
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Die Gesellschaft ist zu jeder Art der Verwaltung des eigenen Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf sie nicht unterhalten.
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Die Gesellschaft kann Mitglied anderer Gesellschaften werden. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
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Die Gesellschaft kann andere Gesellschaften als kooperative Mitglieder aufnehmen. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
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Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
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Ordentliche Mitglieder der DGSMP können alle natürlichen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele der Fachgesellschaft mitzuwirken. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer Hochschule. Ausnahmen von dieser Voraussetzung sind zulässig, sofern ein diesen Abschlüssen entsprechendes Berufsbild bzw. eine berufliche Position vorliegt. Darüber entscheidet der Vorstand.
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Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck der Gesellschaft durch einen besonderen Mitgliedsbeitrag unterstützen wollen. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied.
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Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft ein und befreit von der Verpflichtung der Beitragszahlung. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
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Das Aufnahmegesuch für die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über den Antrag entscheidet. Gegen die Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
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Studierende der Medizin, der Gesundheitswissenschaften oder anderer affiner Studiengänge an Universitäten oder Hochschulen können als Mitglieder zum halben Beitrag aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums mit vollem Beitrag fortgeführt, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf. Wird das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, erlischt die studentische Mitgliedschaft.
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Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Für Neumitglieder kann der Vorstand eine zeitlich befristete Reduktion des Mitgliedsbeitrags beschließen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Auch juristische Personen können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben, sie zahlen den fünffachen jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag.
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Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dem bürgerlichen Vereinsrecht.
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Aktives und passives Wahlrecht haben die in § 5 Abs. 2 u. 4 genannten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
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Jedes Mitglied soll sich schwerpunktmäßig einem Ressort und beliebig vielen Arbeitsgruppen zuordnen und hat das Recht, an allen Aktivitäten der Arbeitsgruppen teilzunehmen.
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Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes dessen Mitgliedschaft für einen vom Vorstand festzulegenden Zeitraum ruhen lassen. Danach tritt die normale Mitgliedschaft ohne besonderen Antrag wieder in Kraft. Das Ruhen der Mitgliedschaft befreit von der Beitragszahlung. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
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Die Mitgliedschaft in der DGSMP erlischt
- durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person,
- durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
- durch Nichtbezahlung des Beitrages bis zu der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist,
- durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund vornehmen kann. Zuvor hat er das Mitglied anzuhören. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides Beschwerde beim Präsidenten bzw. der Präsidentin der DGSMP einzulegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.
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Organe der DGSMP sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Koordination ihrer Aktivitäten gliedert sich die Gesellschaft in Arbeitsgruppen.
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Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließen die Organe und Gliederungen der DGSMP mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Vorstandsentscheidungen ist die Mehrheit der 11 stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt, kommt auch hierbei keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann im Umlaufverfahren entscheiden. Videokonferenzen sind zulässig.
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Über jede Sitzung der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen.
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten mit 4-wöchiger Frist unter Angabe der Tagungsordnung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Gesellschaftsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn aktuelle Fragen die Interessen der Gesellschaft berühren.
Anstelle der Schriftform kann die Einladung auch durch Zustellung per E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied der Geschäftsstelle seine E-Mail-Adresse angegeben hat. Mitglieder, die nicht über E-Mail verfügen oder die keine Zustellung per E-Mail wünschen, und Mitglieder, von denen E-Mails unzustellbar zurücklaufen, werden per Post informiert.
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Auf jeder Mitgliederversammlung erstattet der Präsident bzw. die Präsidentin einen Tätigkeitsbericht. Über den Verlauf der Tagung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleitenden und von der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Ein zusammenfassender Bericht über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern in angemessener Frist zugeleitet.
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In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung der DGSMP fallen alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere
- die Verabschiedung und Änderung der Satzung,
- die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung, die den inhaltlichen Zuschnitt der Ressorts festlegt,
- das Vorschlagsrecht für die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen,
- die Durchführung von Wahlen zum Vorstand,
- die Wahl von Ehrenmitgliedern,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten bzw. der Präsidentin,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragsstruktur,
- die Bestellung von Rechnungsprüfern,
- die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds, sofern diese Beschwerde gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstandes einlegt und
- die Auflösung der Gesellschaft.
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Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt unter Angabe des zu ändernden Satzungsteils enthalten hat. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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Nach ordnungsgemäßer Einladung kann die Mitgliederversammlung per Videokonferenz zusammentreten.
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Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, sechs Ressortverantwortlichen und zwei Beisitzenden. Der Präsident bzw. die Präsidentin, der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin und das geschäftsführende Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je 2 von ihnen können die Gesellschaft gemeinschaftlich vertreten. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören.
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Die Amtszeit des Vorstandes erstreckt sich auf 3 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird von der Mitgliederversammlung nachgewählt. Die Nachwahl gilt nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes.
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Dem Vorstand gehören mindestens vier Ärztinnen bzw. Ärzte an.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Organe vor. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgruppen oder der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand beschließt insbesondere über
- die Aufnahme ordentlicher Mitglieder,
- die Aufnahme und den Mindestbeitrag fördernder Mitglieder,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen,
- die Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben und
- Stellungnahmen oder Memoranden der Gesellschaft
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Arbeitsgruppen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Gesellschaft,
- die Vergabe der Salomon-Neumann-Medaille,
- die Gestaltung der Jahrestagungen der DGSMP.
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Die Vorstandsarbeit erfolgt wesentlich in sechs Ressorts. Die Arbeitsgruppen sollen den Ressorts zugeordnet werden. Jedes Ressort wird von einem Vorstandsmitglied und einer stellvertretenden Ressortleitung außerhalb des Vorstands vertreten. Jedes Ressort hat eine Stimme im Vorstand. Grundsätzlich wird eine stellvertretende Ressortleitung durch nur eine natürliche Person ausgeübt. Die Wahl der ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Ressortleitungen erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Arbeitsgruppen, die dem jeweiligen Ressort zugeordnet sind. Ressortverantwortliches Vorstandsmitglied und stellvertretende Ressortleitung können vereinbaren, als gleichberechtigtes Team von Sprecherinnen und/oder Sprechern das Ressort zu vertreten. Eine fachgesellschaftsübergreifende Tätigkeit der Ressorts ist möglich. Inhaltlicher Zuschnitt der Ressorts, Zuordnung der Arbeitsgruppen zu den Ressorts und die Arbeitsweise der Ressorts werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
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Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe und Struktur des Mitgliedsbeitrages vor. Der Präsident bzw. die Präsidentin berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten des laufenden Jahres.
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Die Gesellschaft bildet Arbeitsgruppen, an deren Arbeit alle fachlich qualifizierten Mitglieder und Gäste teilnehmen können. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe wird auf Vorschlag eines Ressorts nach Beschluss des Vorstands und nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom Vorstand vollzogen.
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Arbeitsgruppen können gemeinsam mit anderen Fachgesellschaften gegründet und betrieben werden.
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Die Arbeitsgruppenleitung ist für die Organisation der Arbeitsgruppe zuständig. In der Regel wird die Arbeitsgruppenleitung durch zwei Personen ausgeübt. Die an der Arbeitsgruppenleitung beteiligten Personen können vereinbaren, als gleichberechtigtes Team von Sprecherinnen und/oder Sprechern die Arbeitsgruppe zu vertreten.
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Eine Arbeitsgruppe kann auf eigenen Antrag oder auf Vorschlag des Vorstandsressorts, dem diese Arbeitsgruppe zugeordnet ist, aufgelöst werden. Sie ist in Abstimmung mit dem Vorstandsressort, dem diese Arbeitsgruppe zugeordnet ist, aufzulösen, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahrestagungen kein Tätigkeitsbericht vorliegt oder wenn der Vorstand den vorliegenden Bericht als ungenügend ablehnt. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
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Anstelle der Auflösung kann eine Arbeitsgruppe durch Beschluss des Vorstandes für ruhend erklärt werden. Zum Zweck der Reaktivierung einer ruhenden Arbeitsgruppe kann der Vorstand eine Person zur kommissarischen Leitung benennen. Über die Reaktivierung beschließt die Mitgliederversammlung.
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Aktives und passives Wahlrecht haben alle Mitglieder gemäß § 5, Abs. 2 und 4 mit Ausnahme der Mitglieder nach § 7 Abs. 4.
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Innerhalb einer Wahlperiode frei werdende Ämter im Vorstand werden durch Ergänzungswahlen möglichst auf der gleichen oder der nächstmöglichen Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
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Die Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes finden getrennt für den Präsidenten bzw. die Präsidentin, den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin, das geschäftsführende Vorstandsmitglied und die sechs ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder statt. Die Wahl kann während der Mitgliederversammlung oder im Vorfeld der Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Briefwahl oder sichere elektronische Wahl ist möglich. Eine sichere elektronische Wahl gewährleistet eine Stimmabgabe, deren Ergebnis nicht auf den Wählenden rückführbar ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Die Wahl der beiden Beisitzenden findet ebenfalls während der Mitgliederversammlung oder im Vorfeld der Mitgliederversammlung durch Briefwahl oder sichere elektronische Wahl statt. Gewählt sind die beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen.
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Der Vorstand wird insgesamt auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
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Die Wahlen für die stellvertretenden Ressortleitungen finden während der Mitgliederversammlung oder im Vorfeld der Mitgliederversammlung statt. Eine Briefwahl oder sichere elektronische Wahl ist möglich. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Die stellvertretenden Ressortleitungen werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
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Der amtierende Vorstand bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitglieder einen Wahlausschuss.
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Die Leitungen der Arbeitsgruppen werden auf der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe und danach im Abstand von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ausnahmen bis zu 3 Jahren sind zulässig, wenn es sich um eine gemeinsame AG mit einer anderen Fachgesellschaft handelt. Mindestens eine Person in der Leitung einer Arbeitsgruppe muss Mitglied der DGSMP sein. Jedes Mitglied einer AG Leitung sollte mindestens in einer der Trägergesellschaften der AG Mitglied sein.
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Aktives Wahlrecht haben alle anwesenden Personen, die sich als zur Arbeitsgruppe zugehörig erklären, unabhängig von ihrem Mitgliedsstatus in der DGSMP.
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Innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse kann die Wahl des Vorstandes bei der Wahlleitung, die Wahl zu Arbeitsgruppen beim Vorstand angefochten werden.
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Über Wahlanfechtungen der Wahl des Vorstandes entscheidet die Wahlleitung.
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Über Wahlanfechtungen bei Wahlen in den Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand.
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Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin der DGSMP gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied aufgrund ordnungsgemäßer Aufzeichnungen eine Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens und der Schulden aufzustellen. Nach Prüfung durch die zur Rechnungsprüfung gewählten Personen ist die Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
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Von der Mitgliederversammlung werden zwei Personen zur Rechnungsprüfung für die DGSMP für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Die Satzung wurde am 23.02.2022 von der Mitgliederversammlung der DGSMP beschlossen und wurde am 13.06.2022 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen und veröffentlicht. Sie tritt mit Eintragung und Veröffentlichung in Kraft.